Pflegen

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Behandlungspflege (SGB V §37.2)

Auf Verordnung des Arztes: Wenn Sie Hilfe bei medizinischen Behandlungen benötigen, unterstützen wir Sie tatkräftig und arbeiten dabei eng mit Ihrem behandelnden Arzt zusammen.

  • Injektionen (z.B. Insulin, Heparin etc.)
  • Kompressionsstrümpfe -bzw. Verbände an/ablegen
  • Blutzuckerkontrollen
  • Medikamente richten bzw. verabreichen
  • Verbandswechsel aller Art
  • Absaugen und Versorgung bei Trachealkanülen
  • Inhalationen
  • Stomabehandlung
  • Dekubitusversorgung
  • Versorgung bei künstlicher Ernährung
  • Legen von Blasenkatheter

Pflegesachleistungen (SGB XI §89)

Wir helfen Ihnen bei allen Herausforderungen vor die Sie der Alltag stellt.

Körperbezogenen Pflegemaßnahme wie

  • Hilfe bei An/ Auskleiden
  • Kämmen
  • Hilfe bei Mund/ Zahnpflege
  • Teil bzw. Ganzkörperwäsche
  • Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
  • Rasieren
  • Hautpflege
  • Haar/ Nagelpflege
  • Lagern/ Mobilisieren und Betten machen
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Verabreichen von Sondennahrung
  • Stomaversorgung

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können wir Ihnen auch gerne über den Entlastungsbetrag von 125€ SGB XI 45b anbieten.

Wir bieten Ihnen Hilfe bei Einschränkungen in Ihrer Alltagskompetenz. Die gemeinsame Zeit planen wir ganz individuell mit Ihnen zusammen.

Wir bieten Ihnen

  • Gesellschafts-, Gedächtnis- und Konzentrationsspiele
  • Musizieren, Zeitungen und Bücher lesen bzw. vorlesen
  • Spazieren gehen
  • Fotoalben anschauen
  • Kaffee trinken
  • gemeinsames Kochen
  • Handarbeiten, Basteln, Malen
  • oder einfach nur „Da sein“ und „Ratschen“

Hilfe bei der Haushaltsführung können wir Ihnen auch gerne über den Entlastungsbetrag von 125€ SGB XI 45b anbieten

Wir kümmern uns gerne um die alltäglichen Dinge Ihres Lebens, bei denen Sie unsere Unterstützung, benötigen, wie z.B.

  • Wäsche waschen
  • Wohnung reinigen
  • Essen kochen
  • Einkaufen

Verhinderungspflege (SGB XI §39)

Wenn Ihre Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen von der Pflege verhindert ist, übernehmen wir gerne nahtlos deren Aufgaben.

Krankenhausvermeidungspflege (SGB V §37.1.a)

Die Krankenhausvermeidungspflege dient dazu Ihren Krankenhausaufenthalt zu ersetzten oder zu verkürzen.

Es besteht die Möglichkeit an dieser Stelle die Möglichkeit einer grundpflegerischen oder einer hauswirtschaftlichen Versorgung.

Die Notwendigkeit bescheinigt der Arzt.